1. Begriffsbestimmungen
1.1 In diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen kommt den folgenden Begriffen die jeweils folgende Bedeutung zu:
(i) Allgemeine Einkaufsbedingungen: diese, von Interface genutzten Bedingungen.
(ii) Dienstleistungen: alle vom Lieferanten auszuführenden Aktivitäten, die Lieferung von Produkten, die sich nicht als Waren definieren lassen, einschließlich Softwarelizenzen, Beratungsleistungen usw.
(iii) Interface: Interface European Manufacturing B.V. und/oder verbundene Unternehmen.
(iv) Lieferant: die Partei, die gemeinsam mit Interface Vertragspartei in allen zwischen Interface und der anderen Partei geschlossenen und/oder zu schließenden Vereinbarungen ist, in jedem Fall einschließlich jeder Vereinbarung bezüglich der Ausführung von Dienstleistungen (oder der Beauftragung zur Ausführung von Dienstleistungen) oder der Lieferung von Waren auf Bestellung von Interface;
(v) Angebot: ein vom Lieferanten auf Anfrage von Interface abgegebenes Angebot bezüglich des Kaufs von Waren durch Interface und/oder der Ausführung von Dienstleistungen (oder der Beauftragung zur Ausführung von Dienstleistungen) auf Anforderung von Interface;
(vi) Vereinbarung: eine Vereinbarung in Bezug auf den Kauf von Waren durch Interface und/oder die Ausführung von Dienstleistungen (oder die Beauftragung zur Ausführung von Dienstleistungen) auf Anweisung von Interface.
(vii) Schaden: jeder direkte oder indirekte Schaden (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Schäden aus Haftungen, Klagen, Ansprüchen, Kostenentscheiden und Verlusten), einschließlich Folgeschäden (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf entgangene Gewinne) und angemessene Kosten für Experten, Buchhalter und Rechts- oder Steuerberater.
(viii) Waren: materielle Gegenstände, die der menschlichen Kontrolle unterliegen.

2. Gültigkeit
2.1 Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Vereinbarungen, die Interface mit seinen Lieferanten schließt, sowie für alle Angebote, die Lieferanten Interface unterbreiten; die von den Lieferanten genutzten Bedingungen werden hiermit ausgeschlossen.
2.2 Klauseln, die von den Allgemeinen Einkaufsbedingungen zwischen Interface und dem Lieferanten abweichen, sind für Interface nur insoweit bindend, wie diese Klauseln schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurden.
2.3 Interface ist berechtigt, die Allgemeinen Einkaufsbedingungen zu ändern und zu erklären, dass diese geänderten Bedingungen für mit dem Lieferanten geschlossene Vereinbarungen gelten. Erklärt Interface, dass die geänderten Bedingungen für bestehende Vereinbarungen gelten, so informiert Interface den Lieferanten schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen vor Inkrafttreten der Änderungen entsprechend. Der Lieferant ist dann berechtigt, die Vereinbarung mit Interface innerhalb von 14 Tagen zu kündigen, ohne dass eine der Parteien gegenüber der jeweils anderen Partei zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet ist.
2.4 Die Bestimmungen des Wiener Kaufrechts werden hiermit ausgeschlossen.

3. Abschluss einer Vereinbarung

3.1 Eine Vereinbarung wird geschlossen durch:
(i) die schriftliche Annahme des Angebots durch Interface;
(ii) die schriftliche, zeitnahe und vollständige Annahme des Auftrags oder der Beauftragung von Interface durch den Verkäufer.

4. Inhalt der Vereinbarung
4.1 Der Inhalt der Vereinbarung ist das, was Interface entweder nach Aufforderung an den Lieferanten zur Erstellung eines Angebots oder nach Annahme des Angebots in Übereinstimmung mit Klausel 3.1, Unterpunkt (i) fixiert oder was den Spezifikationen entspricht, die Interface dem Lieferanten entweder mit dem Auftrag oder der Kommission vorgelegt hat, wie in Klausel 3.1, Unterpunkt (ii) beschrieben.
4.2 Der Preis, den Interface dem Lieferanten für die Erfüllung der Vereinbarung schuldet, versteht sich ausschließlich MwSt.; alle anderen Steuern und anderen Kosten, die Dritten geschuldet werden, sind im Preis enthalten. Die Bedingung „Porto einschließlich Steuern” Scherpenzeel gilt als Lieferbedingung (DDP, wie in den Incoterms 2000 beschrieben), es sei denn, die Allgemeinen Einkaufsbedingungen oder die Vereinbarung enthalten abweichende Bestimmungen. Unter keinen Umständen ist Interface verpflichtet, zusätzliche Kosten an den Lieferanten zu zahlen, einschließlich Kosten wie Auftragsbearbeitungs-, Verwaltungs- und Portokosten.
4.3 Falls der Lieferant oder eine dritte, vom Lieferanten beauftragte Person bei Anlieferung der Waren Arbeiten ausführen muss, damit die gelieferten Waren benutzt werden können, sind die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten im Preis enthalten, es sei denn, es werden bei Abschluss der Vereinbarung ausdrücklich anderslautende Absprachen getroffen.

5. Lieferung
5.1 Bezüglich der vom Lieferanten an Interface zu liefernden Waren garantiert der Lieferant eine Lieferung:
(i) an den in der Vereinbarung festgelegten Ort;
(ii) innerhalb der in der Vereinbarung festgelegten Lieferfrist;
(iii) in Übereinstimmung mit den in der Vereinbarung festgelegten Spezifikationen und in Übereinstimmung mit den allgemein üblichen Qualitätsanforderungen, die für die entsprechenden Waren gelten;
(iv) in Übereinstimmung mit den in der Vereinbarung festgelegten Vorgehensweisen, einschließlich aller Arbeiten, die auf dem Werksgelände von Interface auszuführen sind;
(v) in Übereinstimmung mit allen rechtlichen Vorschriften, die in diesem Zusammenhang gelten.
5.2 Bezüglich der Lieferung ist der Lieferant verpflichtet, Interface die vereinbarten und/oder gesetzlich vorgeschriebenen Dokumente vorzulegen, die dem zu entsprechen haben, was die Vereinbarung oder das Gesetz verlangt. Der Lieferant ist verpflichtet, diese Dokumente in der üblichen und/oder vereinbarten und/oder vorgeschriebenen Form auszustellen und auszufüllen.
5.3 Die vom Lieferanten an Interface zu liefernden Waren sind in geeigneter Form zu verpacken, so dass Interface problemlos auf erste Sicht prüfen kann, ob die Waren mit den in der Vereinbarung festgelegten Spezifikationen übereinstimmen. Werden keine anderslautenden Absprachen getroffen, so hat der Lieferant für die Entsorgung der von ihm verwendeten Verpackungsmaterialien zu sorgen.
5.4 Der Lieferant ist verpflichtet, auf erste Anfrage von Interface:
(i) Interface in die Lage zu versetzen, sich über den Herstellungsprozess (sowie über alle Vorbereitungen zur Herstellung) der vom Lieferanten an Interface zu liefernden Waren zu informieren;
(ii) Interface in die Lage zu versetzen, die vom Lieferanten zu liefernden Waren oder Proben während oder unmittelbar nach dem Herstellungsprozess in Bezug auf die vereinbarten Spezifikationen zu prüfen.
5.5 Auf erste Anfrage von Interface ist der Lieferant verpflichtet, bei der Inspektion der von ihm an Interface zu liefernden oder gelieferten Waren in Bezug auf die in der Vereinbarung festgelegten Spezifikationen zu kooperieren. Interface bestimmt das Testinstitut. Falls die Inspektion stattfindet, nachdem die Waren geliefert wurden, hat Interface die Inspektion innerhalb von 30 Tagen nach der Lieferung der Waren durch den Lieferanten anzufordern. Falls die Lieferung in Teillieferungen erfolgt, kann jeder gelieferte Teil separat inspiziert werden. Der Lieferant ist nicht berechtigt, Interface die Kosten in Rechnung zu stellen, die ihm durch seine Kooperation bei der Inspektion entstehen.
5.6 Interface ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, eine Anforderung an den Lieferanten, wie in Klausel 5.4 und 5.5 beschrieben, zu stellen. Unabhängig davon, ob eine Prüfung und/oder eine Inspektion erfolgt oder nicht, bleibt das Recht von Interface auf Geltendmachung der in Klausel 5.9 in Bezug genommenen Vertragsstrafe oder auf Geltendmachung eines vollumfänglichen Schadensersatzes gegenüber dem Lieferanten unberührt, wenn der Lieferant einen Verstoß gegen die Vereinbarung begeht.
5.7 Falls entweder die in Klausel 5.4 und 5.5 in Bezug genommene Prüfung und/oder die Inspektion ergibt, dass die vom Lieferanten gelieferten oder zu liefernden Waren nicht mit den in der Vereinbarung festgelegten Spezifikationen übereinstimmen, oder falls zu einem anderen Zeitpunkt nachgewiesen wird, dass die gelieferten oder zu liefernden Waren nicht mit den Absprachen aus der Vereinbarung übereinstimmen, ist der Lieferant verpflichtet:
(i) die von ihm gelieferten oder zu liefernden Waren innerhalb einer angemessenen, von Interface festgesetzten Frist zu ersetzen, auszubessern oder zu reparieren (je nach Wahl von Interface). Hält sich der Lieferant nicht innerhalb der festgesetzten Frist an diese Verpflichtung, so ist Interface berechtigt, die Waren auf Kosten und Risiko des Lieferanten zu ersetzen, auszubessern oder zu reparieren (oder ersetzen, ausbessern oder reparieren zu lassen);
(ii) die durch die Inspektion entstandenen Kosten auf erste Anfrage von Interface zu begleichen.
5.8 Unabhängig davon, ob sich ein solcher Verstoß dem Lieferanten zuschreiben lässt oder nicht, führt ein Verstoß gegen die Bestimmungen aus Klausel 5 direkt dazu, dass der Lieferant säumig ist, ohne dass es einer entsprechenden Mitteilung durch Interface bedarf. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, an Interface eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 % des vereinbarten Preises zu zahlen, die auf erste Anfrage von Interface sofort fällig wird. Des Weiteren ist Interface berechtigt, vollumfänglichen Schadensersatz für die entstandenen Schäden vom Lieferanten zu verlangen.
5.9 Auf erste Anfrage von Interface ist der Lieferant verpflichtet, bei der Einrichtung einer stillen Bürgschaft mit Interface als Begünstigtem für die vom Lieferanten an Interface zu liefernden Waren zu kooperieren, die als Sicherheit für alle Forderungen gilt, die Interface gegenüber dem Lieferanten basierend auf allen Vereinbarungen zwischen dem Lieferanten und Interface geltend machen kann. Die Höhe der Ansprüche von Interface wird in den Unterlagen angegeben.

6. Dienstleistungen
6.1 Falls und insofern sich die Vereinbarung auf die Ausführung von Dienstleistungen bezieht, finden die Bestimmungen aus Klausel 5 sinngemäß Anwendung.

7. Versicherung

7.1 Der Lieferant ist verantwortlich für den Abschluss und die Weiterführung aller Versicherungen, wie Kfz-Versicherungen, die im Zusammenhang mit möglichen Schadensersatzforderungen von Interface oder Dritten durch vom Lieferanten verschuldete Mängel benötigt werden.
7.2 Der Lieferant ist verpflichtet, für den Abschluss und die Weiterführung aller Versicherungen zu sorgen, die mögliche Schäden abdecken, die seinen Mitarbeitern oder anderen im Zusammenhang mit der Ausführung der Vereinbarung unterbeauftragten Personen entstehen könnten und die Schäden an und den Verlust von Geschäftsausstattung abdecken, die der Lieferant zur Ausführung dieser Vereinbarung verwendet.
7.3 Der Lieferant übersendet Interface die entsprechenden Versicherungspolicen auf erste Anfrage.

8. Umweltpolitik, Personalpolitik, Sicherheit
8.1 Interface hält sich an strenge Normen in Bezug auf das Führen eines umweltfreundlichen Betriebs, eine verantwortliche Personalpolitik und die Sicherheit der Mitarbeiter und Dritter. Die entsprechenden Protokolle werden dem Lieferanten von Interface auf erste Anfrage übersandt. Interface erwartet, dass der Lieferant die entsprechenden Vorgaben von Interface, auf die in dieser Klausel Bezug genommen wird, soweit wie möglich in seine eigenen Richtlinien übernimmt, davon ausgehend, dass die Anweisungen von Interface vom Lieferanten innerhalb der von Interface festgesetzten Frist zu befolgen sind.

9. Rechnungsstellung und Zahlung
9.1 Der Lieferant ist erst dann berechtigt, Interface eine Rechnung auszustellen, wenn die in der Vereinbarung festgelegten Waren geliefert oder die in der Vereinbarung festgelegten Dienstleistungen ausgeführt wurden. Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung zuzustellen, haben eine Bezugnahme auf die Vereinbarung zu enthalten und sind zu senden an:
Interface European Manufacturing B.V.
for the attention of Financial Administration
P.O. box 16
3925 ZG Scherpenzeel
Niederlande
9.2 In Übereinstimmung mit den Bestimmungen aus Klausel 9.1 ist Interface verpflichtet, die erhaltenen Rechnungen innerhalb einer Frist von maximal 60 Tagen nach Erhalt in einer Summe durch Überweisung auf das Interface bekannte Bank- oder Girokonto des Lieferanten zu begleichen.
9.3 Falls vereinbart wird, dass Interface eine Vorauszahlung an den Lieferanten zu leisten hat oder falls auf andere Weise vereinbart wird, dass die Lieferung der vereinbarten Dienstleistungen oder Waren erst nach Zahlung durch Interface erfolgt, stellt der Lieferant Interface auf erste Anfrage eine Bankgarantie mindestens in Höhe des von Interface im Voraus zu zahlenden Betrages aus. Der Text der Bankgarantie wird von Interface bestimmt, und die Zahlung durch Interface erfolgt erst dann, wenn die Bankgarantie auf die von Interface geforderte Weise ausgestellt wurde.
9.4 Interface ist jederzeit berechtigt, Gegenrechnungen von Forderungen oder Verbindlichkeiten gegenüber dem Lieferanten vorzunehmen.
9.5 Die Anwendung von Artikel 6, 119a des niederländischen Zivilgesetzes wird hiermit ausgeschlossen.

10. Eigentum und Risikoübergang
10.1 Das Eigentum (oder das Risiko für Schäden und Verluste) an den vom Lieferanten an Interface zu liefernden Waren geht in Übereinstimmung mit Klausel 5 zum Zeitpunkt der Lieferung auf Interface über.
10.2 Unbeschadet der Bestimmungen aus Klausel 5 geht das Eigentum im Falle der Notwendigkeit der Integration oder Kombination der zu liefernden Waren mit Waren, die Teil des Vermögens von Interface sind, auf Interface über, sobald der Lieferant die Waren der tatsächlichen Kontrolle von Interface anheimgestellt hat. Die Arbeiten, die der Lieferant bezüglich der Integration oder Kombination der Waren ausführt, werden von und für Interface kommissioniert.
10.3 Falls in der Vereinbarung festgelegt wird, dass das Eigentum an den Waren vor der Lieferung in Übereinstimmung mit Artikel 5 übergeht, ist der Lieferant verpflichtet, auf erste Anfrage von Interface eine Erklärung auszustellen, aus der hervorgeht, dass das Eigentum an den Waren auf Interface übergegangen ist. Das Risiko für Schäden an oder Verlust der auf diese Weise gelieferten Waren geht jedoch erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Lieferung auf Interface über.
10.4 Die Waren, die nicht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen aus Klausel 5 vom Lieferanten geliefert werden, gelten nie als in das Eigentum von Interface übergegangen; Interface ist berechtigt, diese Waren auf Kosten und Risiko des Lieferanten an den Lieferanten zurückzusenden (oder zurücksenden zu lassen).

11. Lieferung von Konsignationsware
11.1 Falls die Vereinbarung vorsieht, dass der Lieferant die Waren „auf Konsignationsbasis“ liefert, so gelten die folgenden Bestimmungen in Abweichung von und als Ergänzung zu den anderen, in den Allgemeinen Einkaufsbedingungen enthaltenen Liefer- und Zahlungsbestimmungen.
11.2 Das Eigentum und das Risiko für Verlust und Schäden an den vom Lieferanten auf Konsignationsbasis gelieferten Waren gehen dann auf Interface über, wenn Interface begonnen hat, die betroffenen Waren zu nutzen. Während der Zeitspanne, in der die Waren noch nicht vom Lieferanten genutzt werden, sind sie vom Lieferanten zu versichern.
11.3 Interface ist berechtigt, die auf Konsignationsbasis gelieferten Waren zu einem beliebigen Zeitpunkt einer in Klausel 5 beschriebenen Inspektion zu unterziehen, unabhängig von der in Klausel 5 in Bezug genommenen Frist, innerhalb der eine Inspektion stattzufinden hat, wenn die Waren nicht auf Konsignationsbasis geliefert wurden.
11.4 Interface ist jederzeit berechtigt, die auf Konsignationsbasis gelieferten Waren zu nutzen, und die Buchhaltung von Interface bestimmt die Art und Menge der genutzten Waren.
11.5 Eine entsprechende Benutzung findet statt, wenn Interface die vom Lieferanten auf Konsignationsbasis gelieferten Waren zu neuen Waren verarbeitet oder aufbraucht.
11.6 Der Lieferant ist erst dann berechtigt, Interface eine Rechnung für die Lieferung der Waren zuzusenden, wenn die Waren benutzt wurden.
11.7 Interface ist berechtigt, ein Pfandrecht an den auf Konsignationsbasis gelieferten Waren geltend zu machen, das vorrangig vor zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt entstandenen Pfandrechten gilt, und das als Sicherheit für alle Ansprüche von Interface gegenüber dem Lieferanten geltend gemacht werden kann. Der Lieferant kooperiert bei der Einrichtung eines Pfandrechts auf erste Anfrage von Interface.

12. Auslaufen der Vereinbarung

12.1 Interface ist berechtigt, die Vereinbarung aufzulösen, wenn der Lieferant eine der ihm aus der Vereinbarung entstehenden Pflichten nicht erfüllt, unabhängig davon, ob sich die entsprechende Nichterfüllung dem Lieferanten zuschreiben lässt oder nicht. Interface haftet nicht für Schäden, die der Lieferant als Folge der Beendigung erleidet.
12.2 Falls Interface mehrere zusammenhängende oder nicht zusammenhängende Vereinbarungen mit dem Lieferanten geschlossen hat, ist Interface berechtigt, die anderen Vereinbarungen zu kündigen, wenn eine Vereinbarung mit dem Lieferanten auf Grundlage von Klausel 12.1 aufgelöst wurde, ohne dass dem Lieferanten Ansprüche auf Schadensersatz entstehen, abgesehen von Fällen, in denen der Lieferant bereits mit der Ausführung der betroffenen Vereinbarung begonnen hat; in diesem Fall ist Interface lediglich zur Zahlung des Teils des Preises verpflichtet, von dem Interface profitiert hat.
12.3 Interface ist berechtigt, die Vereinbarung zu kündigen, falls der Lieferant um einen (vorläufigen) Zahlungsaufschub bittet und dieser ihm gewährt wird, wenn der Lieferant in Konkurs gegangen ist oder ein Privatinsolvenzverfahren gegen den Lieferanten eingeleitet wird.

13. Haftung
13.1 Der Lieferant haftet für Schäden, die Interface als Folge der Nichterfüllung der Pflichten des Lieferanten entstehen. Reagiert der Lieferant nicht schriftlich innerhalb von vier Wochen nach der Haftbarmachung, so wird davon ausgegangen, dass der Lieferant die Haftbarmachung und die Höhe der von Interface geltend gemachten Ansprüche akzeptiert. Interface ist berechtigt, alle Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferanten so lange auszusetzen, bis Schadensersatz für die Interface entstandenen Schäden geleistet wurde.
13.2 Die Haftung von Interface für dem Lieferanten als Folge der Interface zuschreibbaren Nichterfüllung der Vereinbarung entstandene Schäden ist auf den in der Vereinbarung festgelegten Preis für die vom Lieferanten zu liefernden Waren oder Dienstleistungen beschränkt.
13.3 Interface haftet nicht für Schäden, die Personen entstehen, die vom Lieferanten mit der Ausführung der Vereinbarung beauftragt wurden oder für Schäden, die an der Geschäftsausstattung verursacht wurden, die der Lieferant benutzt hat.
13.4 Hat der Lieferant Schäden erlitten, so ist Interface innerhalb von vier Wochen nach Eintritt des die Schäden verursachenden Vorfalls schriftlich über die Schäden zu informieren. Für Schäden, über die Interface erst nach Ablauf dieser Frist informiert wird, wird kein Schadensersatz geleistet.
13.5 Falls Dritte Interface auf der Grundlage der Bestimmungen von Titel 3, Abschnitt 3, Buch 3 des niederländischen Zivilgesetzes haftbar machen, weil die vom Lieferanten gelieferten Waren - die von Interface benutzt oder in von Interface an Dritte gelieferten Waren verarbeitet wurden - mangelhaft in Übereinstimmung mit Artikel 6:185 des niederländischen Zivilgesetzes sind oder einen solchen Mangel verursacht haben, haftet der Lieferant für die Schäden, die Interface als Folge daraus entstehen.
13.6 Die in Klausel 13 in Bezug genommene Beschränkung der Haftung von Interface gilt nicht, falls der dem Lieferanten entstandene Schaden durch mutwilliges oder grob fahrlässiges Verhalten von Interface entstanden ist.

14. Schadloshaltung
14.1 Der Lieferant hält Interface schadlos gegen alle Ansprüche Dritter in Bezug auf Schäden, die aus einem Mangel an den von ihm an Interface gelieferten Waren oder Dienstleistungen entstehen, unabhängig davon, ob er die Waren selbst hergestellt oder die Dienstleistungen selbst erbracht hat oder nicht.
14.2 Der Lieferant hält Interface schadlos gegen alle Ansprüche von (Regierungs-)Behörden in Bezug auf P.A.Y.E., Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge, die sich auf die Ausführung der Vereinbarung beziehen. In einem solchen Fall kann vereinbart werden, dass Interface ein Konto eigens für die zuständigen Behörden führt, auf das die fälligen Zahlungen geleistet werden können.
14.3 Der Lieferant hält Interface schadlos gegen Ansprüche Dritter, die auf der Verletzung geistiger Eigentumsrechte (einschließlich Lizenzen) beruhen.

15. Vertraulichkeit
15.1 Der Lieferant ist verpflichtet, alle (Produkt-)Informationen, die ihm von Interface zur Verfügung gestellt werden, vertraulich zu behandeln. Es ist dem Lieferanten nicht gestattet, von Interface zur Verfügung gestellte (Produkt-)Informationen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung durch Interface an Dritte weiterzugeben.
15.2 Wurde eine Vereinbarung zwischen dem Lieferanten und Interface gekündigt, so ist der Lieferant verpflichtet, alle schriftlich von Interface zur Verfügung gestellten Informationen zurückzugeben, es sei denn, die Informationen werden noch für die Ausführung nachfolgender Vereinbarungen zwischen Interface und dem Lieferanten benötigt.
15.3 Falls Interface der Ansicht ist, dass der Lieferant gegen die Bestimmungen dieser Klausel verstoßen hat, so schuldet der Lieferant eine Geldstrafe in Höhe von 50.000 €, die sofort fällig wird, unbeschadet der Rechte von Interface auf Geltendmachung von vollumfänglichem Schadensersatz gegenüber dem Lieferanten. Der Lieferant kann die Schlussfolgerung von Interface, dass ein Verstoß gegen die Vertraulichkeitsverpflichtung begangen wurde, nur widerlegen, indem er nachweist, dass die betroffenen Informationen ohne Verschulden des Lieferanten öffentlich bekannt geworden sind.

16. Geltendes Recht
16.1 Angebote und Vereinbarungen unterliegen ausschließlich niederländischem Recht.
16.2 Alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit einem Angebot oder einer Vereinbarung werden vor dem zuständigen erstinstanzlichen Gericht in Utrecht ausgetragen.